Grundsätzliches zur Vergütung der weiteren Leistungen
Die Steuerberatervergütungsverordnung findet keine Anwendung auf die vereinbaren Tätigkeiten; es sei denn, die Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung). Für die Vergütung der vereinbaren Tätigkeiten gelten die folgenden Grundsätze:
- Wird der Steuerberater in einem Bereich tätig, in dem eine andere Gebührenordnung gilt, so richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach dieser Gebührenordnung.
Beispiele: Als Sachverständiger im gerichtlichen Bereich erhält der Steuerberater eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Wird der Steuerberater als Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV). - Wird der Steuerberater in Bereichen tätig, in denen die Vergütung nicht durch eine Gebührenordnung geregelt ist, gilt folgendes: Der Berater kann für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen "üblichen Vergütung" verlangen. Für die Festsetzung des konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen.
Beispiel: Wird der Steuerberater auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die o.g. allgemeinen Vorschriften des BGB.
Aus Gründen der Beweisbarkeit und Transparenz sollte die Honorarvereinbarung in schriftlicher Form und unter Nennung der einzelnen Leistungen des Steuerberaters erfolgen.
Der Stundensatz wird mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Er kann ein Mehrfaches der in der Steuerberatergebührenverordnung festgelegten Stundensätze betragen und richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten des Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags. In der Regel wird dem Steuerberater erst nach einer Probephase von ca. 3 Monaten eine endgültige Kosten-abschätzung möglich sein.
Es sollte vorab geklärt werden, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten oder zusätzlich zu entrichten ist.
Gem. § 670 BGB können Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten gesondert in Ansatz gebracht werden.
Vergütung des Steuerberaters
gem. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB
Erbringt der Steuerberater Leistungen, für die er eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen "üblichen Vergütung" verlangen kann, so richtet sich seine Vergütung häufig nach der Zeitgebühr. Zeitgebühren werden in der Regel angesetzt, wenn die Vermittlung von Expertenwissen im Vordergrund der Leistung steht. Es können Stunden- oder Tagessätze vereinbart werden. Stundensätze eignen sich insbesondere für die Abrechnung von einzelnen Beratungsleistungen oder von regelmäßig wiederkehrenden Beratungsleistungen. Tagessätze werden vielfach bei längerfristigen Projekten vereinbart. Ein Tagessatz umfasst in der Regel 6 effektive Arbeitsstunden zuzüglich der Vorbereitungszeiten und Wegezeiten. Die Höhe des Stunden- bzw. Tagessatzes richtet sich nach der Komplexität der Aufgabe und der Bedeutung der Leistung sowie nach den individuellen Umständen. Wird die Tätigkeit auch von anderen Personen am Markt angeboten, so kann die übliche Vergütung dieser Berufsgruppe bei der Bemessung des Stunden- bzw. Tagessatzes zugrunde gelegt werden. Bei größeren Projekten wird häufig eine Höchststundenzahl oder ein Höchsthonorar vereinbart. Dies kommt dem Pauschalhonorar nahe.
Die Vereinbarung eines festen, pauschalierten Honorars kommt dann in Betracht, wenn das gesamte Werk im Vordergrund steht. Höchstbegrenzungen oder Pauschalhonorare haben für den Mandanten den Vorteil, dass die Beratungskosten vorab kalkulierbar sind. Es ist jedoch zu bedenken, dass der Steuerberater den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung im vorhinein häufig nur eingeschränkt beurteilen kann. Daher sind die Möglichkeiten des Steuerberaters, die Höhe der Vergütung im vorhinein festzulegen, sehr begrenzt.
Wertgebühren eignen sich für Beratungsgebiete, bei denen der Wert des Objektes im Vordergrund steht und nicht die Dauerleistung. Die Wertgebühr kommt z.B. zur Anwendung, wenn durch die Beratung konkrete Vermögensgegenstände gestaltet oder verändert werden sollen.
Hinsichtlich der Vergütung kann auch eineKombination aus Zeit- und Wertgebühr oder aus Zeit- und Höchstgebühr vereinbart werden. Bei der Kombination aus Zeit- und Wertgebühr erhält der Steuerberater für die Durchführung eines bestimmten Projektes die Wertgebühr und für darüber hinausgehende weitere Arbeiten, wie z.B. Erläuterungen, die Zeitgebühr. Bei der Kombination aus Zeit- und Höchstgebühr wird der Anspruch des Steuerberaters auf Vergütung von vornherein nach oben begrenzt.