Steuerberatung hat viele Formen – wählen Sie Ihren Weg

Bild zeigt zwei Steuerberaterkammer in einer Gesprächssituation vor einem Laptop

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind Angehörige der Freien Berufe. Sie erbringen vielfältige, qualifizierte Leistungen, die ihren angemessenen Preis haben. Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen, welche Leistungen dies im Einzelnen sind und wie deren Vergütung berechnet wird.

Darüber hinaus erfahren Sie Einzelheiten zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes durch die berufsrechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Regelungen, denen Steuerberater in Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegen, sind unter dem Menüpunkt Berufsrecht als Download abrufbar.

Steuerberater und Steuerberaterinnen werden tätig, wenn sie einen entsprechenden Auftrag erhalten. Der Auftrag definiert die zu erbringenden Leistungen, die der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin dem Mandanten in Rechnung stellen kann. Der Umfang des Auftrags sollte möglichst in schriftlicher Form klar und eindeutig festgelegt werden.

Die gesetzlichen Regelungen des Berufsrechtes der Steuerberater gewährleisten Qualität und Sicherheit. Steuerberater und Steuerberaterinnen üben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus:

  • Sie verzichten auf berufswidrige Werbung.
  • Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet.
  • Sie sind von Gesetz wegen verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die den einzelnen Steuerberater gegen mögliche Pflichtverletzungen im Rahmen der Berufsausübung versichert. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen als auch die weiteren Leistungen, die der Steuerberater im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten erbringen kann.
  • Sie unterliegen der Berufsaufsicht der Steuerberaterkammern.

Die Steuerberaterkammern stehen darüber hinaus als objektive und neutrale Körperschaft des öffentlichen Rechtes bei Streitigkeiten zwischen Mandant und Steuerberater als Vermittlungsstelle zur Verfügung und fördern im Streitfall das Zustandekommen von außergerichtlichen, gütlichen Einigungen zwischen Steuerberater und Mandant.

Steuerberater und Steuerberaterinnen haben die folgenden Aufgaben:

  • Beratung und Vertretung ihrer Mandanten in Steuersachen,
  • Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und Hilfeleistung bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Mandanten,
  • Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten des Mandanten,
  • Aufstellung von Bilanzen,
  • steuerrechtliche Beurteilung von Bilanzen,
  • Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldangelegenheiten,
  • und, und, und..

Allgemeine Beratung und Vertretung in Steuersachen

Die allgemeine Beratung und Vertretung der Mandanten in Steuersachen ist ein klassisches Tätigkeitsfeld des Steuerberaters. Im Einzelnen handelt es sich z.B. um folgende Leistungen:

  • Informationen zum Steuerrecht
  • Beratung zur optimalen Steuergestaltung
  • Beratung in Fragen der Gestaltung betrieblicher wie auch privater Rechtsverhältnisse unter steuerlichen Gesichtspunkten
  • Beratung zu steuerlichen Aspekten der Rechtsformwahl bzw. eines Rechtsformwechsels
  • Subventionsberatung
  • Besprechungen mit Behörden oder Dritten in abgabenrechtlichen Sachen
  • Prüfen von Verwaltungsakten, also insbesondere Steuerbescheiden
  • Teilnahme bei Betriebsprüfungen

 

 

Rechnungswesen

a) Buchführung


Der Steuerberater kann mit der Buchführung des Unternehmens beauftragt werden. Im Einzelnen können hierzu die folgenden Tätigkeiten zählen:

  • die Einrichtung der Buchführung einschließlich der Erstellung eines Kontenplanes,
  • die Buchführung selbst einschließlich des Kontierens der Belege: Der Umfang der durch den Steuerberater ausgeführten Arbeiten richtet sich nach den bereits im Betrieb erbrachten Vorleistungen.

 

b) Erstellung von Abschlüssen

Der Steuerberater kann mit der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung oder des Jahresabschlusses beauftragt werden. Der Jahresabschluss kann nach den handelsrechtlichen (HGB) und den steuerlichen Vorschriften aufgestellt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Steuerberater den Jahresabschluss gem. den Internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IAS) oder den US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP) anfertigt.

Im Einzelnen umfassen seine Leistungen die Erstellung

  • der Einnahmen-Überschussrechnung,
  • der Eröffnungsbilanz,
  • des Jahresabschlusses mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. Anhang und Lagebericht,
  • eines Zwischenabschlusses,
  • einer Auseinandersetzungsbilanz,
  • einer Liquidationsbilanz,
  • eines Erläuterungsberichtes.

Steuerberaterinnen und Steuerberater - Ihre Partner in der Lohnbuchführung

Lohnbuchführung ist mehr als bloßes Addieren von Zahlen. Sie umfasst ein breites Spektrum von Einzelaufgaben: Neben den steuerrechtlichen Aspekten müssen vielfältige sozialversicherungsrechtliche Vorgaben beachtet werden. Eine detaillierte Kenntnis von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien ist unerlässlich, um zu den richtigen Beträgen zu gelangen.

Können oder wollen Sie Teile der komplexen Lohnbuchführung nicht selbst durchführen, dann hilft Ihr Steuerberater mit einem preiswerten, auf Ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittenen Service. Beispielsweise führen Steuerberater Lohnkonten und erstellen die Lohnabrechnung, nachdem Sie z.B. die Bruttolohnermittlung vorbereitet oder entsprechende Eingaben in der EDV gemacht haben. Dabei richtet sich das Honorar immer nach dem Umfang der Leistungen Ihres Steuerberaters - auch bei den vielen anderen Formen der Arbeitsteilung, die Sie in der Lohnbuchführung individuell mit Ihrem Steuerberater vereinbaren können.

Steuerberaterinnen und Steuerberater - Ihre verlässlichen Partner in allen Fragen der Lohnbuchführung. Lassen Sie sich ein Angebot machen!

Einrichtung einer Lohnbuchführung

  • Sammlung der Arbeitnehmerunterlagen
  • Aufstellung der individuellen Arbeitnehmerdaten
  • Erarbeitung und Eingabe der Mandantenstammdaten
  • Eingabe der Arbeitnehmerstammdaten

Übernahme der kompletten Lohnbuchführung

Zusammenstellung der Lohnabrechnungsdaten, zum Beispiel

  • Bruttolöhne
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Sachbezüge (z.B. private Kfz-Nutzung)
  • Lohnsteuermerkmale
  • Sozialversicherungsmerkmale
  • Sonstige Einbehaltungen

Datenverarbeitung und Berechnung

  • Übernahme der Lohnabrechnungsdaten auf Datenträger
  • Berechnung von Nettolöhnen und Abzügen, zum Beispiel
    • Lohnsteuer
    • Lohnkirchensteuer
    • Solidaritätszuschlag
    • Rentenvericherungsbeiträge
    • Krankenversicherungsbeiträge
    • Pflegeversicherungsbeiträge
    • Arbeitslosenversicherungsbeiträge
    • Anrechnung von Abschlagszahlungen
    • Pauschalierte Lohnsteuer
  • Anfertigung von Lohnabrechnungen für die Arbeitnehmer, offen oder verdeckt
  • Eintragungen in das Lohnjournal
  • Eintragungen auf den Lohnkonten
  • Anfertigung der Lohnsteueranmeldungen
  • Anfertigung der Mitteilungen und der Beitragsnachweise für die Sozialversicherungsträger
    • An- und Abmeldungen
    • Jahres-Entgeltbescheinigungen
  • Datenfernübertragungen
    • Lohnsteueranmeldungen
    • Sozialversicherungsmeldungen
    • Löhne

Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung

Berechnung der Bezüge für

  • Arbeitszeiten
  • Schlechtwetterzeiten/Kurzarbeiterzeiten
  • Urlaubsgelder/Weihnachtsgelder/anteiliges 13. Monatsgehalt
  • Eingabe der Arbeitnehmerstammdaten
  • Tantiemen
  • Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
  • Anfertigung der Meldung für die Schwerbehindertenabgabe
  • Anträge an Behörden auf Gewährung von Lohnzuschüssen, auch im Forschungsbereich
  • Fertigung des Jahresentgeltnachweises für die Berufsgenossenschaft
  • Erstellung von Buchungslisten, Lohnartenlisten, Kostenstellenlisten, Kostenträgerlisten, Einarbeitung pfändbarer Beträge
  • Anträge an Krankenkassen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
  • Meldungen an Berufsverbände über Lohnwerte

Beratung zu Sonderfragen z.B.

  • geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
  • kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
  • Beschäftigung in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850 Euro)
  • Beschäftigung von Studenten, Schülern, Praktikanten

Steuerberaterinnen und Steuerberater unterliegen im Gegensatz zu vielen anderen Lohnverarbeitern einer Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern. Sie sind gegen Vermögensschäden haftpflichtversichert.

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Steuererklärungen, Steueranmeldungen, Anträge

Der Steuerberater fertigt Steuererklärungen für alle Steuerarten und übernimmt für Sie die Steueranmeldung und die Antragstellung gegenüber den zuständigen Behörden. Darüber hinaus kann der Steuerberater mit der Prüfung bereits angefertigter Steuererklärungen beauftragt werden.

Zu den einzelnen Leistung zählen beispielsweise

a) die regelmäßig wiederkehrenden Steuererklärungen:

  • die Einkommensteuererklärung
  • die Körperschaftsteuererklärung
  • die Gewerbesteuererklärung
  • die Umsatzsteuerjahreserklärung

b) die unregelmäßig anfallenden Steuererklärungen:

  • die Erbschaftsteuererklärung
  • die Schenkungsteuererklärung

c) die Steueranmeldungen:

  • die Lohnsteueranmeldung
  • die Umsatzsteuervoranmeldung
  • die Kapitalertragsteueranmeldung

d) die Antragstellung:

  • Beantragung von Kindergeld
  • Beantragung der Investitionszulage

Vertretung vor den Finanzämtern

a) Antragstellung gegenüber den Finanzämtern


Der Steuerberater kann für den Mandanten die Antragstellung gegenüber den Finanzämtern übernehmen. Anträge werden zum Beispiel in den folgenden Bereichen gestellt:

Antrag auf

  • Anpassung der Steuervorauszahlung,
  • Fristverlängerungen,
  • Stundung der Steuerschulden,
  • Erlass von Steuerschulden,
  • Erstattung entrichteter Steuerzahlungen,
  • Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids bzw. Aufhebung einer Steueranmeldung,
  • Erstattung ausländischer Quellensteuer.

 

b) Durchsetzung von Rechten gegenüber den Finanzämtern

Der Steuerberater übernimmt die Durchsetzung der Rechte seiner Mandanten

  • im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt,
  • bei Klagen vor Finanzgerichten und bei Revisionen vor dem Bundesfinanzhof.

Steuerberater und Steuerberaterinnen können vielfältige weitere Leistungen für Sie erbringen. Das Berufsrecht schreibt lediglich vor, dass diese Tätigkeiten mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sein müssen.

Mit dem Beruf des Steuerberaters ist grundsätzlich jede Tätigkeit vereinbar, die nicht gewerblich ist oder nicht in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt wird und dem Ansehen des Berufs nicht schadet (§ 57 Abs. 2 und 4 StBerG, § 15 BOStB). § 15 Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) enthält eine Aufzählung der möglichen Tätigkeitsfelder des Steuerberaters, die jedoch nicht abschließend ist. Der Steuerberater hat individuell zu entscheiden, welche Leistungen er aufgrund seines Fachwissens erbringen kann.

Aufgrund der Vielfalt an möglichen vereinbaren Tätigkeiten spezialisieren sich die Steuerberater in der Regel auf einzelne Fachgebiete. Für die Suche nach einem geeigneten Steuerberater halten die Steuerberaterkammern Spezialistenverzeichnisse bereit und sind auf Anfrage gerne bei der Auswahl eines auf die Bedürfnisse des Mandanten zugeschnittenen Ansprechpartners behilflich. Über den Steuerberater-Suchdienst können Sie selbst eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater nach Name, Ort, Postleitzahl, Telefon-Vorwahl, Arbeitsgebieten, Branchen- und Fremdsprachenkenntnissen suchen.

Die mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten werden im Folgenden auszugsweise dargestellt.

Die Unternehmensberatung bzw. die betriebswirtschaftliche Beratung wird für die Unternehmen immer wichtiger. Dies gilt nicht nur für größere, sondern auch für viele kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Kleine und mittelständische Unternehmen sind oftmals gekennzeichnet durch eine geringe Kapital- und Personaldecke, die Wahrnehmung mehrerer Funktionen in Personalunion, geringe freie Kapazitäten für zusätzliche Aufgaben und die Abhängigkeit von wenigen Kunden.

Eine Unternehmensberatung sollte nicht erst dann stattfinden, wenn sich das Unternehmen in einer finanziell angespannten Lage bzw. in einer Krise befindet. Der Steuerberater ist in vielen Fällen ein langjähriger Wegbegleiter des Unternehmers bzw. des Unternehmens und ist bestens mit der Geschäftsentwicklung des Unternehmens vertraut. Dieses interne Wissen versetzt den Steuerberater in die Lage, frühzeitig eine drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zu erkennen, das Unternehmen zu beraten und einen Maßnahmenplan zu erarbeiten, der geeignet ist, eine Krise von vornherein zu vermeiden.

Beiratstätigkeit im Rahmen der Unternehmensnachfolge

Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind stark von der Unternehmerpersönlichkeit geprägt. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann es sich daher empfehlen, einen Beirat in dem Unternehmen einzurichten, der in Abhängigkeit von der Ausgestaltung seiner Rechte von dem neuen Inhaber angehört werden muss oder in besonderen Fällen auf den Geschäftsbetrieb einwirken kann. Dem Beirat sollten Personen angehören, die über eine hohe Fachkompetenz verfügen und die mit der Entwicklung des Unternehmens langjährig vertraut sind. Die Einrichtung eines Beirats kann somit im Interesse des Erhalts des Unternehmens stehen.

Der Steuerberater eignet sich aufgrund seiner zumeist langjährigen Beziehung zu dem Unternehmen und aufgrund seines internen Wissens für eine Beiratstätigkeit.

Für den Fall einer unterschiedlichen Bewertung einzelner Sachfragen zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer des Unternehmens kann der Steuerberater zwischen den Beteiligten vermitteln.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Der Umfang der Tätigkeit und die Größe des Unternehmens sollten bei der Vereinbarung der Vergütung berücksichtigt werden.

Das betriebswirtschaftliche Know How und die Bindung an die Berufsordnung qualifizieren den Steuerberater zu einem zuverlässigen und kompetenten Partner in allen Fragen des Insolvenzwesens. Zu den Tätigkeiten des Steuerberaters zählen z.B.

  • die betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld der Insolvenz
  • die Prüfung der Sanierungsfähigkeit
  • die Erstellung eines Sanierungsplanes und die Begleitung des Unternehmens als Sanierer
  • die Prüfung der Vor- und Nachteile des außergerichtlichen Vergleichs
  • die Insolvenzberatung
  • die Erstellung eines Insolvenzplanes
  • die Prüfung des Insolvenzplanes
  • die Erstellung von Sachverständigengutachten
  • die Insolvenzverwaltung
  • die Tätigkeit als Treuhänder bzw. Sachwalter
  • die Liquidation

 

Im folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen, die der Steuerberater für das Unternehmen in der Krise sowie für die Gläubiger, das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter erbringen kann.

Ausführliche Informationen zu den Leistungen des Steuerberaters im Insolvenzfall finden Sie in unserer Veröffentlichung "Der Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner im Insolvenzfall"

Vermögensgestaltungsberatung

Im Mittelpunkt der Vermögensgestaltungsberatung steht in der Regel die Versorgung im Alter. Aufgrund der oftmals langjährigen Beziehung kennt der Steuerberater die finanzielle Situation seines Mandanten genau und ist daher geeignet, eine individuelle Vermögensberatung durchzuführen. Das Berufsrecht der Steuerberater erlaubt keine Bezahlung auf Erfolgsbasis. Dadurch wird gewährleistet, dass der Steuerberater als Vermögensberater eine unabhängige Beratungsleistung erbringt. Dabei stehen die individuellen Zielvorstellungen und die persönliche Situation des Mandanten im Mittelpunkt, und die Beratung ist nicht darauf ausgerichtet, bestimmte Produkte zu verkaufen.

Die Beratungsleistung kann sich beispielsweise aus den folgenden Punkten zusammensetzen:

  1. Analyse der Ist-Situation und Bewertung: Die derzeitigen finanziellen Verhältnisse und Lebensumstände des Mandanten werden analysiert sowie die Risikoeinstellung und die Zielvorstellungen ermittelt. Auf der Basis dieser Daten werden etwaige Versorgungslücken aufgezeigt. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der finanziellen und steuerlichen Situation des Mandanten geprüft, inwieweit die Ziele mit den vorhandenen Mitteln verwirklicht werden können.
  2. Entwicklung verschiedener Strategien: Es werden verschiedene Strategien der Vermögensplanung entwickelt. Die einzelnen Strategien werden unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien, wie z.B. Unternehmensverkauf, Ehescheidung oder unter erbschaftssteuerlichen Gesichtpunkten, durchgespielt.
  3. Entscheidung des Mandanten für eine Strategie
  4. Planung der Umsetzung der Strategie: Für die Umsetzung der Strategie ist ein detaillierter Zeitplan für die einzelnen Aktivitäten (Ablaufplan) aufzustellen.
  5. Sukzessive Umsetzung der Teilschritte: Die einzelnen Teilschritte, wie z.B. Unternehmensverkauf oder konkrete Auswahl der Finanzdienstleistungsprodukte, werden sukzessive umgesetzt.

 

Im Rahmen der Vermögensgestaltungsberatung kann der Steuerberater den Mandanten auch hinsichtlich der Nachlassplanung, inklusive erbschaftsteuerlicher Beratung, sowie hinsichtlich der Unternehmensnachfolge beraten.

Mediation

Unternehmer wollen nicht vor Gericht. Sie suchen nach anderen Wegen zur Beilegung von Streitigkeiten, wenn ihre Verhandlungen gescheitert sind.

Die Mediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitlösung im Unternehmensbereich. Das Verfahren stammt aus den USA und setzt sich auch zunehmend in Europa durch.

Im Rahmen der Mediation beauftragen die Parteien einen unabhängigen Dritten, den Mediator, damit, sie bei der Konfliktlösung und beim Einigungsprozess zu unterstützen. Der Steuerberater ist aufgrund seiner fundierten wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung und seiner berufsrechtlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit besonders geeignet, die Funktion des Mediators zu übernehmen.

Von herkömmlichen juristischen Verfahren unterscheidet sich die Mediation darin, dass nicht die rechtlichen Ansprüche der Parteien die Basis für die Verhandlungen bilden, sondern dass zunächst einzelne Streitpunkte herausgearbeitet und verschiedene Verhandlungsoptionen entwickelt werden. Im Rahmen dieser Verhandlungsoptionen wird nach einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung gesucht, die den Interessen und Bedürfnissen beider Parteien gerecht wird. Der durch die Mediation erzielte Vergleich ist auf dem gleichen Wege wie jeder andere Vertrag durchsetzbar. Im Rahmen der Mediation kann kein vollstreckbarer Titel erlangt werden.

Der Mediator moderiert den Einigungsprozess, greift jedoch inhaltlich nicht in die Verhandlungen ein. Eine Wirtschaftsmediation dauert in der Regel ein bis zwei Arbeitstage. Die Mediation ist eine kostengünstige Form der Streitbeilegung, da sich die Kosten auf das Honorar des Mediators beschränken. Die Mediation bietet die Chance, einen Konflikt bereits in einem sehr frühen Stadium beizulegen. D.h. durch die Mediation kann eine gerichtliche Auseinandersetzung und damit die Zerstörung einer Geschäftsbeziehung vermieden werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Mediation durch einen vorab vereinbarten, aufschiebend bedingten Schiedsvertrag einem unter Umständen nachfolgenden Schiedsverfahren vorzuschalten.

Die Erfolgsquote von Wirtschaftmediationen in den USA liegt nach Angaben von erfahrenen Mediatoren bei ca. 90%.

Nachlassverwaltung

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass zu verwalten. In diesem Rahmen ist er - soweit in dem Testament nichts anderes bestimmt ist - auch berechtigt und verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Unverzüglich nach der Annahme des Amtes hat der Testamentvollstrecker dem Erben ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB).

Gehören zum Nachlass Einzelunternehmen, die nicht liquidiert, sondern fortgeführt werden sollen, so ist der Testamentsvollstrecker bei der Abwicklungs-, erst recht aber bei der Dauertestamentsvollstreckung vor die Notwendigkeit gestellt, unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Während der Steuerberater üblicherweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, kann er, soweit es um die Fortführung von Einzelunternehmen geht, nach derzeitigem Berufsrecht nur als Vertreter der Erben, d.h. in deren Namen, handeln.

Insbesondere wenn Unternehmen vererbt werden, sind die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse des Steuerberaters gefordert. Für die grundsätzliche Einsetzung des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker spricht auch seine berufsrechtliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit. Der Tätigkeit als Testamentvollstrecker steht auch nicht das Rechtsberatungsgesetz entgegen. Der BGH hat mit Urteil vom 11. November 2004 (I ZR 182/02) klargestellt, dass es sich hierbei grundsätzlich nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung handelt. Dies gilt nach Auffsasung des BGH jedenfalls dann, wenn die Beurteilung rechtlicher Fragen nicht den Schwerpunkt der Testamentsvollstrechung bildet.

Sachverständigentätigkeit

Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft können den Steuerberater mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. So kann der Steuerberater z.B. im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für das Insolvenzgericht als Sachverständiger tätig werden, indem er die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des betroffenen Unternehmens, deren Ursachen sowie die künftige Entwicklung des Betriebs beurteilt und ein entsprechendes Gutachten für das Gericht erstellt. Das Gericht erhält auf diesem Wege einen umfassenden Überblick über den Tatsachenstoff. Eine weitere gutachterliche Tätigkeit des Steuerberaters kann die Prüfung des Insolvenzplanes im Auftrag des Insolvenzgerichtes sein. Durch die Hinzuziehung des Steuerberaters ist das Insolvenzgericht in der Lage, ohne eigene betriebswirtschaftliche Spezialkenntnisse die Qualität des Insolvenzplanes zu beurteilen und über eine Bestätigung oder Ablehnung zu entscheiden.

Der Steuerberater kann auch von privater Seite mit der Erstellung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens beauftragt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein in Schwierigkeiten geratenes Unternehmen den Steuerberater damit beauftragt, ein Gutachten hinsichtlich der Sanierungsfähigkeit zu erstellen. Genauso kann der Steuerberater als Sachverständiger für Kreditinstitute tätig werden, indem er in seinem Gutachten eine Einschätzung über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage und die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers abgibt.

Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter

Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren hat das Schiedsverfahren - genauso wie auch die Mediation - den insbesondere im Wirtschaftsrecht wesentlichen Vorteil, dass es absolut vertraulich und nicht öffentlich ist. Für die Einsetzung des Steuerberaters als Schiedsrichter spricht seine fundierte wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung sowie seine berufsrechtliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit. Aufgabe des Schiedsrichters ist es, durch Schiedsspruch oder Vergleich die Beendigung einer streitigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien herbeizuführen. Im Rahmen des erzielten Vergleichs oder des Schiedsspruches erhalten die Parteien einen vollstreckbaren Titel. Hierdurch wird die internationale Durchsetzbarkeit der Ansprüche erleichtert. Das Schiedsverfahren ist im Vergleich zum staatlichen Gerichtsverfahren von kurzer Dauer und mit geringeren Kosten verbunden.

Der Schiedsgutachter hat die Aufgabe, über eine streiterhebliche Vorfrage durch Abgabe eines Gutachtens zu entscheiden. An das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme sind die Parteien gebunden. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften ist gerade der Steuerberater geeignet, die Funktion des Schiedsgutachters zu übernehmen.

Grundsätzliches zur Vergütung der Hilfeleistungen in Steuersachen

Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundestag als Gesetz beschlossenem Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV). 

 

Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr, als sie sich aus der StBGebV ergibt, fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 StBVV).

Die StBVV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.

Die Wertgebühren (§ 10 StBVV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus

a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters

Beispiel:

  • Buchführung: Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
  • Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.
  • Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 €.

 

und

b) der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit

und

c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.

Einige Beispiele zur Berechnung einer konkreten Gebühr finden Sie hier (PDF).

Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann zu berücksichtigen sein. (§ 11 StBVV).

Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) vor.

Die Zeitgebühr (§ 13 StBVV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 30 € und 75 € je angefangene halbe Stunde.

Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatergebührenverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBVV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.

Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren gem. StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf:

  • Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Der Steuerberater kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i.H.v. 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 € (§ 16 StBVV),
  • Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBVV),
  • Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBVV) und
  • die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBVV), es gilt der Normalsteuersatz von zur Zeit 19 %.

Übersicht über die Gebühren für die wichtigsten Hilfeleistungen in Steuersachen

 Leistung des SteuerberatersGebührenartGebührenrahmenGegenstandswert
1.(erstmaliges) Einrichten einer BuchführungZeitgebühr30,00 € bis 75,00 € je angefangene halbe Stunde./.
2.Erledigung der gesamten Buchführung einschl. Kontieren der Belege und Anfertigung der Umsatzsteuer-VoranmeldungenWertgebühr (Monatsgebühr) nach Tabelle C2/10 bis 12/10Jahresumsatz oder Summe des Aufwandes (der jeweils höhere Betrag)
3.erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der StammdatenBetragsgebühr5,00 € bis 18,00 € je Arbeitnehmer
4.Führung von Lohnkonten und Anfertigung der LohnabrechnungBetragsgebühr5,00  bis 28,00 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum (in der Regel monatlich). In besonders schwierigen Fällen, z.B. beim Baulohn, können auch höhere Gebühren vereinbart werden.
5.Erstellung einer Bilanz und Gewinn- und VerlustrechnungWertgebühr nach Tabelle B10/10 bis 40/10das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung
6.Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und VerpachtungWertgebühr nach Tabelle A1/20 bis 12/20Summe der Einnahmen oder Summe der Werbungskosten (der jeweils höhere Betrag), mindestens 8.000 €
7.Anfertigung der Einkommensteuer-
erklärung ohne Ermittlung der Einkünfte
Wertgebühr nach Tabelle A1/10 bis 6/10Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 €
8.Anfertigung der Körperschaftsteuer-
erklärung
Wertgebühr nach Tabelle A2/10 bis 8/10Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzuges, mindestens 16.000 €
9.Anfertigung der GewerbesteuerzerlegungserklärungWertgebühr nach Tabelle A1/10 bis 6/1010% der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, mindestens 4.000 €
10.Anfertigung der Gewerbesteuererklärung nach dem GewerbeertragWertgebühr nach Tabelle A1/10 bis 6/10Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, mindestens 8.000 €
11.Anfertigung der KapitalertragsteuererklärungWertgebühr nach Tabelle A1/20 bis 6/20Summe der kapitalertragsteuer-
pflichtigen Kapitalerträge, mindestens 4.000 €
12.Anfertigung der Umsatzsteuer-VoranmeldungWertgebühr nach Tabelle A1/10 bis 6/1010% des Gesamtbetrages der für Lieferungen oder sonstige Leistungen erhaltenen Entgelte zzgl. des Eigenverbrauches, mindestens 650 €
13.Anfertigung Umsatzsteuererklärung für das KalenderjahrWertgebühr nach Tabelle A1/10 bis 8/10wie 12., Mindestgegenstandswert hier jedoch 8.000 €

Grundsätzliches zur Vergütung der weiteren Leistungen

Die Steuerberatervergütungsverordnung findet keine Anwendung auf die vereinbaren Tätigkeiten; es sei denn, die Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung). Für die Vergütung der vereinbaren Tätigkeiten gelten die folgenden Grundsätze:

  1. Wird der Steuerberater in einem Bereich tätig, in dem eine andere Gebührenordnung gilt, so richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach dieser Gebührenordnung.

    Beispiele: Als Sachverständiger im gerichtlichen Bereich erhält der Steuerberater eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Wird der Steuerberater als Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV).
  2. Wird der Steuerberater in Bereichen tätig, in denen die Vergütung nicht durch eine Gebührenordnung geregelt ist, gilt folgendes: Der Berater kann für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen "üblichen Vergütung" verlangen. Für die Festsetzung des konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen.

    Beispiel: Wird der Steuerberater auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die o.g. allgemeinen Vorschriften des BGB.

     

Aus Gründen der Beweisbarkeit und Transparenz sollte die Honorarvereinbarung in schriftlicher Form und unter Nennung der einzelnen Leistungen des Steuerberaters erfolgen.

Der Stundensatz wird mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Er kann ein Mehrfaches der in der Steuerberatergebührenverordnung festgelegten Stundensätze betragen und richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten des Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags. In der Regel wird dem Steuerberater erst nach einer Probephase von ca. 3 Monaten eine endgültige Kosten-abschätzung möglich sein.

Es sollte vorab geklärt werden, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten oder zusätzlich zu entrichten ist.

Gem. § 670 BGB können Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten gesondert in Ansatz gebracht werden.

 

Vergütung des Steuerberaters
gem. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB 

Erbringt der Steuerberater Leistungen, für die er eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen "üblichen Vergütung" verlangen kann, so richtet sich seine Vergütung häufig nach der Zeitgebühr. Zeitgebühren werden in der Regel angesetzt, wenn die Vermittlung von Expertenwissen im Vordergrund der Leistung steht. Es können Stunden- oder Tagessätze vereinbart werden. Stundensätze eignen sich insbesondere für die Abrechnung von einzelnen Beratungsleistungen oder von regelmäßig wiederkehrenden Beratungsleistungen. Tagessätze werden vielfach bei längerfristigen Projekten vereinbart. Ein Tagessatz umfasst in der Regel 6 effektive Arbeitsstunden zuzüglich der Vorbereitungszeiten und Wegezeiten. Die Höhe des Stunden- bzw. Tagessatzes richtet sich nach der Komplexität der Aufgabe und der Bedeutung der Leistung sowie nach den individuellen Umständen. Wird die Tätigkeit auch von anderen Personen am Markt angeboten, so kann die übliche Vergütung dieser Berufsgruppe bei der Bemessung des Stunden- bzw. Tagessatzes zugrunde gelegt werden. Bei größeren Projekten wird häufig eine Höchststundenzahl oder ein Höchsthonorar vereinbart. Dies kommt dem Pauschalhonorar nahe.

Die Vereinbarung eines festen, pauschalierten Honorars kommt dann in Betracht, wenn das gesamte Werk im Vordergrund steht. Höchstbegrenzungen oder Pauschalhonorare haben für den Mandanten den Vorteil, dass die Beratungskosten vorab kalkulierbar sind. Es ist jedoch zu bedenken, dass der Steuerberater den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung im vorhinein häufig nur eingeschränkt beurteilen kann. Daher sind die Möglichkeiten des Steuerberaters, die Höhe der Vergütung im vorhinein festzulegen, sehr begrenzt.

Wertgebühren eignen sich für Beratungsgebiete, bei denen der Wert des Objektes im Vordergrund steht und nicht die Dauerleistung. Die Wertgebühr kommt z.B. zur Anwendung, wenn durch die Beratung konkrete Vermögensgegenstände gestaltet oder verändert werden sollen.

Hinsichtlich der Vergütung kann auch eineKombination aus Zeit- und Wertgebühr oder aus Zeit- und Höchstgebühr vereinbart werden. Bei der Kombination aus Zeit- und Wertgebühr erhält der Steuerberater für die Durchführung eines bestimmten Projektes die Wertgebühr und für darüber hinausgehende weitere Arbeiten, wie z.B. Erläuterungen, die Zeitgebühr. Bei der Kombination aus Zeit- und Höchstgebühr wird der Anspruch des Steuerberaters auf Vergütung von vornherein nach oben begrenzt.

Berufsrechte und Verbraucherschutz

Berufsrechtliche Vorschrift

Inhalt der Vorschrift

Gewährung von Verbraucherschutz

§§ 2-5 StBerG Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen §§ 2-5 StBerG regeln, welche Personen in welchem Umfang zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (Vorbehaltsaufgabe) §§ 2-5 StBerG gewähren Verbraucherschutz, da der Verbraucher hierdurch vor einer Falschberatung durch unqualifizierte Berater geschützt wird.
§§ 35-39 a StBerG Ablegung der Steuerberaterprüfung als Voraussetzung für die Bestellung zum Steuerberater Die hohen Anforderungen in der Steuerberaterprüfung sichern die überdurchschnittliche Fachkompetenz des Steuerberaters und garantieren zugleich das hohe Qualitätsniveau der Steuerberatung durch den Steuerberater. Auch die Steuerberaterprüfung dient somit dem Verbraucherschutz.
§ 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "Steuerberater" Der gesetzliche Schutz der Berufsbezeichnung gewährleistet insofern Verbraucherschutz, dass der Verbraucher darauf vertrauen kann, dass es sich bei dem Berater tatsächlich um einen Steuerberater handelt, der die Anforderungen, die das Steuerberatungsgesetz aufstellt, erfüllt.
§ 57 StBerG; §§ 2-8 BOStB gesetzlich geregelte Berufspflichten (Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheitspflicht) Die Bindung an gesetzlich geregelte Berufspflichten, über deren Einhaltung die Steuerberaterkammer im Rahmen der Berufsaufsicht wacht, dient dem Verbraucherschutz, da hierdurch sowohl die Qualität der steuerberatenden Dienstleistung gesichert wird als auch die Rechte des Mandanten geschützt werden.
§ 57 a StBerG, § 9 BOStB Regelungen zur Werbung (sachliche Informationswerbung, Verbot der Einzelfallwerbung) Die Beschränkung der Werbung auf eine sachliche Informationswerbung und das Verbot der Einzelfallwerbung gewährleisten Verbraucherschutz, weil hierdurch eine objektive Information des Verbrauchers sichergestellt ist und dieser vor einer reklamehaften und selbstanpreisenden Werbung, deren Richtigkeit er nicht überprüfen kann, geschützt wird.
§ 64 StBerG Bindung des Steuerberaters an die StBVV Die Bindung an die StBVV schützt den Verbraucher vor einem Preiswettlauf und dient zugleich der Qualitätssicherung, indem Preisdumping verhindert wird. Hinzu kommt, das der Verbraucher durch die festgelegten Gebührensätze genau abschätzen kann, mit welchen Kosten der Steuerberatung er zu rechnen hat.
§ 67 StBerG Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dient dem Verbraucherschutz, da durch die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters der Verbraucher in einem eventuellen Schadensfall hinreichend abgesichert ist.
§§ 73-88 StBerG Kammerorganisation (Verkammerung) Pflichtmitgliedschaft des Steuerberaters bei der Steuerberaterkammer; Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammer Durch die von der Steuerberaterkammer zu führende Berufsaufsicht über die Steuerberater als deren Pflichtmitglieder wird die Einhaltung der Berufspflichten durch die Berufsangehörigen überwacht. Dies dient ebenfalls dem Verbraucherschutz, da hierdurch die Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften durch den Steuerberater sichergestellt wird.     

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