Der Weg zum Steuerberater / zur Steuerberaterin

Bild zeigt die zwei Wege führen zum/zur Steuerberater/in: Ein Hochschulstudium oder eine kaufmännische Ausbildung.

Zwei Wege führen zum/zur Steuerberater/in: Ein Hochschulstudium oder eine kaufmännische Ausbildung. Neben der einheitlichen Prüfung haben beide Wege gemeinsam, dass sie zugleich eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern voraussetzen.

Die Dauer der praktischen Tätigkeit hängt für Absolventen eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftwissenschaftlicher Fachrichtung davon ab, ob die Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs vier Jahre oder weniger beträgt.

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Der Weg zum Steuerberater / zur Steuerberaterin - Regelstudienzeit mindestens vier Jahre

Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren sind mindestens zwei Jahre berufspraktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) zu absolvieren.

Der Weg zum Steuerberater / zur Steuerberaterin - Regelstudienzeit weniger als vier Jahre

Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren sind mindestens drei Jahre berufspraktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) zu absolvieren.

Hier finden Sie den Studienführerer (PDF) der Bundesstzeuerberaterkammer, der eine nicht abgeschlossene Auflistung von Studiengängen in Deutschland enthält, die bei erfolgreichem Abschluss dazu berechtigen, zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden. Die Liste mit Anschriften von Universitäten und Hochschulen in Deutschland wird fortlaufend aktualisiert und ermöglicht einen ersten Überblick darüber, welche Hochschule in der Nähe den akademischen Zugangsweg zur Steuerberaterprüfung eröffnet.

Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.

Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Steuerberaterprüfung erteilt die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg.,

Der Weg zum Steuerberater / zur Steuerberaterin - Kaufmännische Ausbildung

Praktiker erfüllen unter folgenden Voraussetzungen die Zulassungsbedingungen für die Steuerberaterprüfung:

  • Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung (z. B. Steuerfachangestellter/e) bzw. gleichwertige Vorbildung
  • achtjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) im Anschluss an die Ausbildung
  • mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit nach erfolgreich abgelegter Prüfung zum/zur Steuerfachwirt/in oder zum/zur Geprüften Bilanzbuchhalter/in

 

Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.

Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Steuerberaterprüfung erteilt die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg.  

Steuerberaterexamen

Steuerberaterprüfung

Das Steuerberaterexamen ist von allen Bewerbern, egal ob Akademiker oder Praktiker, in gleicher Weise abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausurarbeiten aus den Bereichen  

  • Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete   
  • Ertragssteuerrecht  
  • Buchführung und Bilanzwesen

und einer mündlichen Prüfung zusammen. Dabei soll für den mündlichen Teil die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit von 90 Minuten nicht überschritten werden. Im Einzelnen sind die Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung:

  • Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete
  • Ertragssteuerrecht
  • Buchführung und Bilanzwesen
  • Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag
  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
  • Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechtes
  • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
  • Volkswirtschaft
  • Berufsrecht

 

Nicht erforderlich ist, dass sämtliche genannte Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.

Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft.

Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der Eignungsprüfung erteilt die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg.

 

 

Anmeldung zur Steuerberaterprüfung

Die Steuerberaterkammern Nordbaden, Stuttgart und Südbaden haben zur Erfüllung der ihnen nach dem Achten Steuerberatungsänderungsgesetz übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg errichtet.

Die Steuerberaterprüfungsstelle ist wie folgt erreichbar:

Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg

70173 Stuttgart, Rotebühlplatz 30

Telefon: (0711) 66 73 - 59 13

Telefax: (07 11) 66 73 - 58 18

E-Mail: info(at)steuerberaterpruefung-bw.de

Internet: www.steuerberaterpruefung-bw.de

Die für einen Antrag auf Zulassung zum Steuerberaterexamen erforderlichen Vordrucke und Merkblätter können schriftlich, telefonisch oder per E-Mail bei der Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg angefordert oder im Internet unter der obigen Adresse heruntergeladen werden.

Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung sind ausschließlich an die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg zu richten. Die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg ist für Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Antragstellung in Baden-Württemberg vorwiegend beruflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, zuständig.

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder für die Befreiung von der Prüfung ist die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg ebenfalls zuständig.

Bekanntmachung über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2024


Die Gemeinsame Stelle der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg gemäß § 37 b StBerG (Steuerberaterprüfungsstelle) macht bekannt:


Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung und der Eignungsprüfung 2024 findet in der Zeit vom 08. bis 10. Oktober 2024 einheitlich im Bundesgebiet statt. Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung in Baden-Württemberg vorwiegend beruflich tätig sind oder, sofern sie keine Tätigkeit ausüben, dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort überwiegend aufhalten (§ 37 b Absatz 1 StBerG), müssen ihre Zulassungsanträge bis spätestens

30. April 2024

bei der Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg, Gemeinsame Stelle der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg gemäß § 37 b StBerG, Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart, einreichen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt bei der Steuerberaterprüfungsstelle eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Zulassungsanträge sowie Merkblätter über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und über die Durchführung der Prüfung können unter der Adresse www.steuerberaterpruefung-bw.de im Internet abgerufen werden. Sie sind zusätzlich bei der Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg erhältlich.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zu der Prüfung ergeben sich aus den §§ 36 und 37 a StBerG. Fotokopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen von einer Behörde oder einer sonst dazu befugten Person oder Stelle beglaubigt sein.

Körperbehinderten Personen (andauernd körperliches Gebrechen) werden auf Antrag für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Dabei sind Art, Umfang und Auswirkungen der Körperbehinderung darzulegen und grundsätzlich durch ein detailliertes amtsärztliches Attest nachzuweisen (§ 18 Absatz 3 DVStB).

Für die Bearbeitung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber bei Antragstellung die Zulassungsgebühr von € 250,--, nach § 39 Absatz 1, 3 StBerG an die Steuerberaterprüfungsstelle, IBAN DE 22 6009 0100 0327 7430 00 und BIC VOBADESS bei der Volksbank Stuttgart eG, unter Angabe des Hinweises "Steuerberaterprüfung" sowie des Namens und Vornamens des Bewerbers zu entrichten. Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig.

Die Gebühr für das Prüfungsverfahren beträgt € 1.250,-- und ist ebenfalls auf das o.a. Konto unter Angabe des Hinweises “Steuerberaterprüfung Prüfungsgebühr“ sowie des Namens und Vornamens des Bewerbers zu entrichten. Die Fälligkeit ist dem Ladungsschreiben zu entnehmen. Eine nicht rechtzeitige Zahlung gilt als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung (§ 39 Absatz 2 StBerG).

Stuttgart, den 30. November 2023

Gemeinsame Stelle
der Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg
gemäß § 37 b StBerG

gez. Zeljak
Vorsitzende des Vorstandes

Antrag zur Bestellung/Wiederbestellung als StB/StBv

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Laden Sie sich den Orginalantrag auf Bestellung/Wiederbestellung als StB/StBv der Steuerberaterkammer Nordbaden auf Ihren Rechner:

Der Weg zum Steuerberater / zur Steuerberaterin - Staatsangehörige der EU / des EWR / der Schweiz

Als Staatsangehöriger/e eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) als Deutschland, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz stehen grundsätzlich zwei Wege offen, um deutscher Steuerberater zu werden:

In der Bundesrepublik Deutschland muss zusätzlich eine Eignungsprüfung in deutscher Sprache abgelegt werden, wenn ein Diplom vorliegt, das zur selbständigen Hilfe in Steuersachen im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Zugang zum Beruf des Steuerberaters im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht reglementiert ist. Anderenfalls muss die Steuerberaterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden. Dabei sind auch von Staatsangehörigen der EU/des EWR/der Schweiz die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 36 StBerG zu erfüllen.

Mit der Eignungsprüfung wird die Befähigung nachgewiesen, den Beruf eines Steuerberaters auch in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß auszuüben.

Vorraussetzungen

Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt voraus:

  • Staatsangehöriger/e eines Mitgliedstaats der EU, eines Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz
  • Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Deutschland, Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt. Als Diplom gelten alle Befähigungsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz von der zuständigen Stelle ausgestellt worden sind. Aus dem Diplom muss hervorgehen, dass der/die Bewerber/in ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, und dass der/die Bewerber/in aufgrund einer Bestätigung der zuständigen Stelle damit zur Hilfe in Steuersachen in dem EU-Mitglied-, dem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz berechtigt ist.
  • Ist der Beruf des Steuerberaters (Bewerber/in) in dem EU-Mitgliedstaat, dem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz nicht reglementiert, müssen ein mindestens dreijähriges erfolgreich abgeschlossenes Studium, das auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine zweijährige Berufstätigkeit nachgewiesen werden.

 

Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen erteilt die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg

Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit höchstens zwei Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Unterschied zur „normalen" Steuerberaterprüfung handelt es sich bei der Eignungsprüfung jedoch um eine verkürzte Prüfung, da nicht alle Prüfungsgebiete der schriftlichen Steuerberaterprüfung geprüft werden. Die Klausur aus den Gebieten Buchführung und Bilanzwesen entfällt. Im Einzelnen sind die Prüfungsgebiete der schriftlichen Eignungsprüfung:  

  • Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag
  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
  • Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechtes

Darüber hinaus können sich die Aufsichtsarbeiten auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind dagegen grundsätzlich alle Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung.

Soweit der Bewerber jedoch nachweist, dass im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung oder Berufstätigkeit ein wesentlicher Teil der bereits genannten Kenntnisse erlangt wurde, dann entfällt die Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet.  

Nach bestandener Eignungsprüfung erfolgt die Bestellung zum Steuerberater durch die zuständige Steuerberaterkammer verbunden mit allen Rechten und Pflichten.  

Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der Eignungsprüfung erteilt die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg.

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Anmeldung zur Eignungsprüfung

Die Steuerberaterkammern Nordbaden, Stuttgart und Südbaden haben zur Erfüllung der ihnen nach dem Achten Steuerberatungsänderungsgesetz übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg errichtet.

Die Steuerberaterprüfungsstelle ist wie folgt erreichbar:

Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg

70173 Stuttgart, Rotebühlplatz 30

Telefon: (0711) 66 73 - 59 13

Telefax: (07 11) 66 73 - 58 18

E-Mail: info(at)steuerberaterpruefung-bw.de

Internet: www.steuerberaterpruefung-bw.de

Die für einen Antrag auf Zulassung zum Steuerberaterexamen erforderlichen Vordrucke und Merkblätter können schriftlich, telefonisch oder per E-Mail bei der Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg angefordert oder im Internet unter der obigen Adresse heruntergeladen werden.

Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung sind ausschließlich an die Steuerberater-prüfungsstelle Baden-Württemberg zu richten. Die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg ist für Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Antragstellung in Baden-Württemberg vorwiegend beruflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, zuständig.

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder für die Befreiung von der Prüfung ist die Steuerberaterprüfungsstelle Baden-Württemberg ebenfalls zuständig.