Geldwäscheaufsicht

Mit dem Geldwäschegesetz (GwG), das am 26.06.2017 in Kraft getreten ist, haben sich auch die Aufgaben der Steuerberaterkammern erweitert. Als Aufsichtsbehörden obliegt ihnen gemäß § 50 Nr. 7 GwG die umfassende geldwäscherechtliche Präventivaufsicht über die „Verpflichteten“ nach § 2 Nr. 12 GwG. Damit tragen die Kammern mit dazu bei, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Über wen führt die Steuerberaterkammer Aufsicht?

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind schwerwiegende Straftaten, die in Deutschland immer mehr zunehmen. Steuerberater haben im Interesse ihrer Mandanten besondere Pflichten und Privilegien, die vor staatlichen Zugriffen in hohem Maße geschützt sind. Gerade deshalb sind sie verstärkt der Gefahr ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäsche missbraucht zu werden. Das Geldwäschegesetz gibt daher Steuerberatern, besondere Pflichten auf, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren bzw. aufzudecken ermöglichen sollen.Die Steuerberaterkammer Nordbaden führt die geldwäscherechtliche Aufsicht über ihre Mitglieder, soweit sie "Verpflichtete" nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG sind.

Risiken frühzeitig erkennen

Das Geldwäschegesetz (GwG) gibt Steuerberatern, soweit sie „Verpflichtete“ sind, Geldwäschepräventionspflichten auf.<br />Zum einen müssen verpflichtete Steuerberater gemäß § 4 GwG im Rahmen einer Risikoanalyse die für sie relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte (Mandate) bestehen, ermitteln und bewerten. Diese Analyse muss sowohl dokumentiert als auch regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden. Zum anderen müssen die „Verpflichteten“ nach § 6 GwG interne Sicherungsmaßnahmen schaffen. Dazu kann u.a. gehören, die

  • Ausarbeitung von internen Grundsätzen und Kontrollen hinsichtlich des Risikoumgangs nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG
  • Überprüfung von Mitarbeitern auf deren Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG
  • Unterrichtung der Mitarbeiter über Methoden und Pflichten der Geldwäsche sowie zum Datenschutz nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG

Darüber hinaus haben die „Verpflichteten“ allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG) sowie Meldepflichten (§ 43 GwG) zu erfüllen und müssen ihre Vertragspartner (Mandanten) identifizieren (§ 11 GwG).

Aufsichtstätigkeiten der Steuerberaterkammer

Aufgaben der Steuerberaterkammer

Die Steuerberaterkammer Nordbaden übt gemäß § 50 Nr. 3 GwG die geldwäscherechtliche Präventivaufsicht über die verpflichteten Mitglieder in ihrem Bezirk aus. So hat die Kammer im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu treffen (§ 51 Abs. 2 GwG). Dabei hat sie bei den verpflichteten Steuerberatern aktiv zu prüfen, ob die Präventivpflichten des Geldwäschegesetzes beachtet werden. Nach § 51 Abs. 3 GwG können diese Prüfungen auch ohne besonderen Anlass erfolgen.<br />Als Aufsichtsbehörde hat die Steuerberaterkammer nach § 52 Abs. 1 und 2 GwG zudem Auskunftsrechte gegenüber den Verpflichteten und, bezogen auf deren Geschäftsräume, auch Betretungs- und Besichtigungsrechte.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Kammern

Zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche hat die Steuerberaterkammer Nordbaden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. mit anderen Aufsichtsbehörden, insbesondere anderen berufsständischen Kammern, zusammenzuarbeiten, sowie mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und Strafverfolgungsbehörden. Die Steuerberaterkammer hat ihrerseits nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 GwG Meldepflichten gegenüber der FIU, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen. Schließlich muss die Steuerberaterkammer ihre Aufsichtstätigkeit samt Prüfungsmaßnahmen und festgestellter Pflichtverletzungen dokumentieren und einmal jährlich dem Bundesministerium für Finanzen in Form einer Statistik zuleiten.

Hinweisgeberstelle („Whistleblower")

Hinweise als wichtige Erkenntnisquelle

Die Steuerberaterkammern sind dafür zuständig, die Einhaltung des Geldwäschegesetzes durch die verpflichteten Mitglieder zu kontrollieren. Hierzu setzt das Gesetz verstärkt auf die Weitergabe von Informationen durch Hinweisgeber („Whistleblower“). Eine besondere Rolle kommt dabei Personen zu, die über besonderes Wissen zu Kanzleiinterna verfügen. Etwa weil sie dort angestellt oder sonst in einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu der Kanzlei stehen oder standen. Mit jedem konkreten Hinweis leistet ein Hinweisgeber einen wertvollen Beitrag dazu, etwaige Pflichtverletzungen Einzelner innerhalb der Anwaltschaft aufzudecken und dadurch letztlich Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche insgesamt zu bekämpfen.

Hinweisgeberstelle

§ 53 GwG schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Steuerberaterkammern ein „System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen“ einrichten, das auch die anonyme Abgabe von Hinweisen ermöglicht.

Anonym oder offen

Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäsche-Präventivpflichten zu beseitigen und negative Folgen eines solchen Fehlverhaltens zu verhindern. Wenn Hinweisgeber der Steuerberaterkammer ihren Namen nennen und ihre geschäftliche oder persönliche Beziehung zum Verpflichteten offenlegen, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus eine Kommunikation zwischen Steuerberaterkammer und Hinweisgeber. Sicherlich gibt es aber auch Situationen, in denen Hinweisgeber über besondere Informationen zu Vorgängen in einer Kanzlei verfügen und aus Sorge vor möglichen negativen Konsequenzen lieber anonym bleiben möchten. Neben der „offenen“ Variante ist es daher auch möglich, anonym zu bleiben.Letztendlich steht es jedem Hinweisgeber frei, ob er seinen Hinweis offen oder ohne Angabe seiner persönlichen Daten abgibt. Hinweise können per Post, Fax, Email oder Telefon an die Steuerberaterkammer Nordbaden kommuniziert werden.

Schutz der Hinweisgeber

Hinweisgeber sollen aber auch dann sicher sein, dass ihnen aus der Meldung bei der Steuerberaterkammer keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identität zu erkennen geben. Deshalb darf die Steuerberaterkammer die Identität eines Hinweisgebers nach § 53 Abs. 3 GwG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen.In besonderen Fällen, etwa im Fall einer Strafverfolgung, kann es jedoch notwendig werden, dass andere Stellen, beispielsweise die zuständige Staatsanwaltschaft, auf die bei der Steuerberaterkammer vorhandenen Daten angewiesen sind, um den gemeldeten Verstoß weiterverfolgen zu können. Nach § 53 Abs. 3 Satz 3 GwG darf die Steuerberaterkammer personenbezogene Daten im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Grund eines Gesetzes weitergeben. Gerichte haben auch die Möglichkeit, die Offenlegung personenbezogener Daten anzuordnen.Zudem regelt § 53 Abs. 5 GwG, dass Beschäftigte bei beaufsichtigten Steuerberatern oder Unternehmen, die der Steuerberaterkammer entsprechende Hinweise geben, dafür weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können und sie auch nicht schadensersatzpflichtig sind, wenn nicht der Hinweis vorsätzlich unwahr oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist.

Wo kann ich einen Hinweis einreichen?

Ihren Hinweis können Sie über einen der folgenden Kontaktwege – auch anonym - an die Steuerberaterkammer Nordbaden übermitteln:

Steuerberaterkammer Nordbaden - Körperschaft des öffentlichen Rechts
Kurpfalzring 120,
69123 Heidelberg
Telefon: + 49 6222 183077
Telefax: +49 6222 165105
E-Mail: post@stbk-nordbaden.de
De-Mail: info(at)stbk-nordbaden.de-mail.de

Bitte achten Sie bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln, wenn Sie anonym bleiben wollen.

Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen

Als zuständige Aufsichtsbehörde ist die Steuerberaterkammer Nordbaden gemäß § 57 Abs. 1 GwG dazu verpflichtet, bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat zu veröffentlichen („name and shame“).Diese Veröffentlichungen sowie weitere Informationen dazu finden Sie hier.