Berufsrechte und Verbraucherschutz
Berufsrechtliche Vorschrift |
Inhalt der Vorschrift |
Gewährung von Verbraucherschutz |
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§§ 2-5 StBerG
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Befugnis zur Hilfeleistung
in Steuersachen
§§ 2-5 StBerG regeln,
welche Personen in welchem Umfang zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt
sind (Vorbehaltsaufgabe)
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§§ 2-5 StBerG gewähren
Verbraucherschutz, da der Verbraucher hierdurch vor einer Falschberatung
durch unqualifizierte Berater geschützt wird.
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§§ 35-39 a StBerG
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Ablegung der Steuerberaterprüfung
als Voraussetzung für die Bestellung zum Steuerberater
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Die hohen Anforderungen in
der Steuerberaterprüfung sichern die überdurchschnittliche Fachkompetenz
des Steuerberaters und garantieren zugleich das hohe Qualitätsniveau
der Steuerberatung durch den Steuerberater. Auch die Steuerberaterprüfung
dient somit dem Verbraucherschutz.
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§ 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG
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gesetzlich geschützte
Berufsbezeichnung "Steuerberater"
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Der gesetzliche Schutz der
Berufsbezeichnung gewährleistet insofern Verbraucherschutz, dass
der Verbraucher darauf vertrauen kann, dass es sich bei dem Berater tatsächlich
um einen Steuerberater handelt, der die Anforderungen, die das Steuerberatungsgesetz
aufstellt, erfüllt.
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§ 57 StBerG; §§ 2-9 BOStB
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gesetzlich geregelte Berufspflichten
(Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheitspflicht)
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Die Bindung an gesetzlich geregelte
Berufspflichten, über deren Einhaltung die Steuerberaterkammer im
Rahmen der Berufsaufsicht wacht, dient dem Verbraucherschutz, da hierdurch
sowohl die Qualität der steuerberatenden Dienstleistung gesichert
wird als auch die Rechte des Mandanten geschützt werden.
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§ 57 a StBerG, §§ 10-23 BOStB
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Regelungen zur Werbung (sachliche
Informationswerbung, Verbot der Einzelfallwerbung)
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Die Beschränkung der Werbung
auf eine sachliche Informationswerbung und das Verbot der Einzelfallwerbung
gewährleisten Verbraucherschutz, weil hierdurch eine objektive Information
des Verbrauchers sichergestellt ist und dieser vor einer reklamehaften
und selbstanpreisenden Werbung, deren Richtigkeit er nicht überprüfen
kann, geschützt wird.
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§ 64 StBerG; § 45 Abs. 1 BOStB
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Bindung des Steuerberaters
an die StBGebV
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Die Bindung an die StBGebV
schützt den Verbraucher vor einem Preiswettlauf und dient zugleich
der Qualitätssicherung, indem Preisdumping verhindert wird. Hinzu
kommt, das der Verbraucher durch die festgelegten Gebührensätze
genau abschätzen kann, mit welchen Kosten der Steuerberatung er zu
rechnen hat.
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§ 67 StBerG; § 42 BOStB
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Pflicht zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung
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Die Pflicht zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung dient dem Verbraucherschutz, da durch die
Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters der Verbraucher in einem
eventuellen Schadensfall hinreichend abgesichert ist.
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§§ 73-88 StBerG
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Kammerorganisation (Verkammerung)
Pflichtmitgliedschaft des Steuerberaters
bei der Steuerberaterkammer; Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammer
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Durch die von der Steuerberaterkammer
zu führende Berufsaufsicht über die Steuerberater als deren
Pflichtmitglieder wird die Einhaltung der Berufspflichten durch die Berufsangehörigen
überwacht. Dies dient ebenfalls dem Verbraucherschutz, da hierdurch
die Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften durch den Steuerberater
sichergestellt wird.
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